Alle Ratgeber-Artikel
Allergene 6 Min. LesezeitAktualisiert 27. Mai 2026

Allergenkennzeichnung in der Gastronomie nach LMIV: Pflicht & Praxis

Seit 2014 müssen Restaurants ihre Gäste lückenlos über 14 Hauptallergene informieren – auch bei unverpackter Ware. Lesen Sie, welche Form rechtssicher ist.

Speisekarte mit Allergenkennzeichnung neben Nüssen, Käse und frischen Kräutern

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, VO (EU) 1169/2011) verpflichtet seit dem 13. Dezember 2014 alle Anbieter loser Ware – also auch Restaurants, Cafés, Bäckereien und Imbisse – über die in Anhang II aufgeführten 14 Hauptallergene zu informieren. Konkretisiert wird dies in Deutschland durch die Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung (VorlLMIEV).

Die 14 kennzeichnungspflichtigen Hauptallergene

  1. Glutenhaltige Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut)
  2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
  3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse
  4. Fisch und daraus gewonnene Erzeugnisse
  5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse
  6. Soja und daraus gewonnene Erzeugnisse
  7. Milch und Milcherzeugnisse (einschl. Laktose)
  8. Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashews, Pekannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia)
  9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse
  10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse
  11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  12. Schwefeldioxid und Sulfite (> 10 mg/kg bzw. mg/l)
  13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  14. Weichtiere (Muscheln, Tintenfisch) und daraus gewonnene Erzeugnisse

Wie muss informiert werden? – Zulässige Formen

Die Information muss vor dem Kaufabschluss erfolgen, leicht zugänglich und gut sichtbar sein. Zulässig sind:

  • Schriftlich in der Speisekarte (Fußnoten / Buchstabencode)
  • Aushang in unmittelbarer Nähe der Speisen
  • Kladde / Allergenmappe an der Theke (für Gäste einsehbar)
  • Mündlich – aber nur, wenn schriftlich verfügbare Backup-Information existiert und alle Mitarbeiter geschult sind
Vorsicht bei Spurenhinweisen

Kreuzkontaminationswarnungen sind freiwillig, aber bei tatsächlichem Risiko (gleiche Fritteuse, gleiches Schneidebrett) empfehlenswert. Pauschale „kann Spuren enthalten"-Hinweise gelten als irreführend, wenn das Allergen nicht tatsächlich gehandhabt wird.

Allergenmanagement in der Küche – 5 Praxisregeln

  1. Allergenliste pro Rezept führen und aktuell halten
  2. Separate Arbeitsflächen und Werkzeuge für allergenfreie Zubereitung
  3. Mitarbeiter mindestens jährlich schulen und dokumentieren
  4. Bei Rezepturänderung sofort Speisekarte/Aushang aktualisieren
  5. Bei Gastnachfrage: Im Zweifel ehrlich „kann ich nicht sicher ausschließen" – keine Vermutungen
Bußgelder bis 100.000 €

Verstöße gegen die LMIV können nach § 60 LFGB mit Bußgeldern bis 100.000 € geahndet werden. Bei nachgewiesenem anaphylaktischem Schock eines Gastes drohen zudem strafrechtliche Konsequenzen wegen fahrlässiger Körperverletzung.