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Personalhygiene 5 Min. LesezeitAktualisiert 27. Mai 2026

§ 43 IfSG-Belehrung: Was Gastronomen und Mitarbeiter wissen müssen

Ohne gültige IfSG-Belehrung darf niemand mit Lebensmitteln in der Gastronomie arbeiten. So vermeiden Sie teure Bußgelder und Personalengpässe.

Koch wäscht Hände gründlich am Edelstahlspülbecken

Das frühere „Gesundheitszeugnis" wurde 2001 durch die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) abgelöst. Jeder, der in der Lebensmittelverarbeitung tätig ist oder leicht verderbliche Lebensmittel berührt, benötigt vor Tätigkeitsaufnahme eine Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt.

Wer braucht eine § 43 IfSG-Belehrung?

  • Köche, Küchenhilfen, Beiköche, Servicekräfte mit Speisenkontakt
  • Bäcker, Konditoren, Metzger, Eisverkäufer
  • Spüler – sobald sie auch nur kurz mit Lebensmitteln in Berührung kommen
  • Aushilfen, Praktikanten, Auszubildende – ab dem ersten Arbeitstag
  • Foodtruck-Personal, Caterer, Kantinen-Mitarbeiter
Vor dem ersten Arbeitstag!

Die Erstbelehrung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen – nicht „die Woche danach". Verstöße kosten bis zu 25.000 € Bußgeld pro Mitarbeiter und können zum sofortigen Tätigkeitsverbot führen.

Folgebelehrung: alle 2 Jahre durch den Arbeitgeber

Nach der Erstbelehrung muss der Arbeitgeber alle 2 Jahre eine sogenannte Folgebelehrung durchführen und schriftlich dokumentieren. Diese darf intern erfolgen – etwa durch den Hygienebeauftragten – und kostet im Gegensatz zur Erstbelehrung nichts. Die Bescheinigung muss am Arbeitsplatz verfügbar sein.

Tätigkeitsverbote nach § 42 IfSG

Personen mit folgenden Krankheiten oder Symptomen dürfen NICHT mit Lebensmitteln arbeiten:

  • Akute infektiöse Gastroenteritis (Durchfall, Erbrechen) – auch ohne Erregernachweis
  • Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellose
  • Salmonellose, EHEC, Hepatitis A oder E
  • Infizierte Wunden oder Hautkrankheiten, von denen Keime übergehen können
48-Stunden-Regel

Nach Durchfall oder Erbrechen besteht ein Tätigkeitsverbot bis 48 Stunden nach Abklingen der Symptome – auch wenn der Mitarbeiter sich „wieder fit fühlt".

Was muss dokumentiert werden?

  • Bescheinigung der Erstbelehrung (Original beim Mitarbeiter, Kopie im Betrieb)
  • Datum + Inhalt jeder Folgebelehrung mit Unterschrift
  • Hygieneschulungen nach VO (EG) 852/2004 Anhang II Kap. XII (jährlich empfohlen)
  • Aufbewahrung: solange das Arbeitsverhältnis besteht + 2 Jahre