§ 43 IfSG-Belehrung: Was Gastronomen und Mitarbeiter wissen müssen
Ohne gültige IfSG-Belehrung darf niemand mit Lebensmitteln in der Gastronomie arbeiten. So vermeiden Sie teure Bußgelder und Personalengpässe.

Das frühere „Gesundheitszeugnis" wurde 2001 durch die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) abgelöst. Jeder, der in der Lebensmittelverarbeitung tätig ist oder leicht verderbliche Lebensmittel berührt, benötigt vor Tätigkeitsaufnahme eine Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt.
Wer braucht eine § 43 IfSG-Belehrung?
- Köche, Küchenhilfen, Beiköche, Servicekräfte mit Speisenkontakt
- Bäcker, Konditoren, Metzger, Eisverkäufer
- Spüler – sobald sie auch nur kurz mit Lebensmitteln in Berührung kommen
- Aushilfen, Praktikanten, Auszubildende – ab dem ersten Arbeitstag
- Foodtruck-Personal, Caterer, Kantinen-Mitarbeiter
Die Erstbelehrung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen – nicht „die Woche danach". Verstöße kosten bis zu 25.000 € Bußgeld pro Mitarbeiter und können zum sofortigen Tätigkeitsverbot führen.
Folgebelehrung: alle 2 Jahre durch den Arbeitgeber
Nach der Erstbelehrung muss der Arbeitgeber alle 2 Jahre eine sogenannte Folgebelehrung durchführen und schriftlich dokumentieren. Diese darf intern erfolgen – etwa durch den Hygienebeauftragten – und kostet im Gegensatz zur Erstbelehrung nichts. Die Bescheinigung muss am Arbeitsplatz verfügbar sein.
Tätigkeitsverbote nach § 42 IfSG
Personen mit folgenden Krankheiten oder Symptomen dürfen NICHT mit Lebensmitteln arbeiten:
- Akute infektiöse Gastroenteritis (Durchfall, Erbrechen) – auch ohne Erregernachweis
- Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellose
- Salmonellose, EHEC, Hepatitis A oder E
- Infizierte Wunden oder Hautkrankheiten, von denen Keime übergehen können
Nach Durchfall oder Erbrechen besteht ein Tätigkeitsverbot bis 48 Stunden nach Abklingen der Symptome – auch wenn der Mitarbeiter sich „wieder fit fühlt".
Was muss dokumentiert werden?
- Bescheinigung der Erstbelehrung (Original beim Mitarbeiter, Kopie im Betrieb)
- Datum + Inhalt jeder Folgebelehrung mit Unterschrift
- Hygieneschulungen nach VO (EG) 852/2004 Anhang II Kap. XII (jährlich empfohlen)
- Aufbewahrung: solange das Arbeitsverhältnis besteht + 2 Jahre


